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§ 4 KVV 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Anzahl der Kontingenterlaubnisse

§ 4

Die Gesamtzahl der zu vergebenden Kontingenterlaubnisse ergibt sich aus den jeweiligen zwischenstaatlichen Vereinbarungen; die jeweils zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnisse sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu vergeben.

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