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§ 3 KVV 1999

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufteilung der Kontingenterlaubnisse auf die Länder

§ 3

Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat die durch die Landeshauptmänner zu vergebenden Kontingenterlaubnisse nach Anhörung der Wirtschaftskammer Österreich unter Beachtung von volkswirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Erfordernissen auf die Länder aufzuteilen.

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