vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 BeglaubigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2008

Vornahme der Beglaubigung

§ 4

Die Beglaubigung ist in der Weise vorzunehmen, dass am Schluss der schriftlichen Ausfertigung der Name des Genehmigenden wiedergegeben und sodann die Klausel „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ beigesetzt und vom Beglaubigenden mit seinem Namen eigenhändig unterschrieben wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)