Ermächtigung
§ 3.
(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.
(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.
(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2022
Gesetzesnummer
20000294
Dokumentnummer
NOR40098293
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