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§ 3 BeglaubigungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2008

Ermächtigung

§ 3.

(1) Die Vornahme von Beglaubigungen schriftlicher Ausfertigungen ist nur auf Grund einer besonderen ausdrücklichen schriftlichen Ermächtigung der Leitung der Behörde zulässig.

(2) Die Ermächtigung kann entweder allgemein erteilt oder – ohne dass hiedurch die Rechtswirksamkeit der unter Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung beglaubigten Ausfertigungen berührt würde – auf bestimmte Fälle eingeschränkt werden.

(3) Die Ermächtigung ist jederzeit widerruflich.

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2022

Gesetzesnummer

20000294

Dokumentnummer

NOR40098293

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