Abschnitt IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 15
Aufgaben der zuständigen Behörden
Die zuständigen Behörden haben
- a) die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen in einer Vereinbarung zu regeln;
- b) zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den beiderseits in Betracht kommenden Trägern, Verbindungsstellen zu errichten, denen die in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben zukommen;
- c) einander über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften zu unterrichten.
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