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§ 2 Beschussämterverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.10.1999

§ 2.

(1) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Ferlach wird wie folgt festgelegt:

  1. 1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
  2. 2. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
  3. 3. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art.

(2) Der Tätigkeitsbereich des Beschussamtes Wien wird wie folgt festgelegt:

  1. 1. Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchter Teile von Handfeuerwaffen;
  2. 2. Erprobung von Munition;
  3. 3. Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 1, 3, 8, 9 und 12 des Beschussgesetzes (beschussamtliche Revision);
  4. 4. schießtechnischer Versuchsdienst an Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art sowie physikalisch-technischer Untersuchungsdienst auf dem Gebiet des Schießwesens.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2019

Gesetzesnummer

20000182

Dokumentnummer

NOR40001343

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