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§ 25 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

4. Abschnitt

Zusatzbestimmungen für Bauarbeiten Betriebsanweisungen für Bauarbeiten

§ 25

Die Betriebsanweisungen für Bauarbeiten im Gefahrenraum von Gleisen müssen insbesondere Angaben enthalten über

  1. 1. Beginn, Änderungen und Ende der Bauarbeiten,
  2. 2. Lage und räumliche Ausdehnung der Baustelle,
  3. 3. Festlegung und Durchführung der Sicherungsmaßnahmen sowie Aufsicht über die Einhaltung der Sicherungsmaßnahmen,
  4. 4. Festlegung der sicheren Bereiche, die die Arbeitnehmer bei Annäherung eines Schienenfahrzeuges aufzusuchen haben,
  5. 5. erforderliche Räumzeiten und zulässige Annäherungsgeschwindigkeiten sowie die sich daraus ergebenden Annäherungsstrecken,
  6. 6. Festlegung der Standorte der Sicherungsposten,
  7. 7. Regelung der Anwesenheit der Sicherungsaufsicht auf der Baustelle und
  8. 8. Koordination mit anderen Arbeitgebern bei der Durchführung und Überwachung der Sicherungsmaßnahmen.

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