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§ 20 EisbAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen

§ 20

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß

  1. 1. Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
  2. 2. Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.

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