Benutzung von Drehscheiben und Schiebebühnen
§ 20
Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, daß
- 1. Drehscheiben und Schiebebühnen vor dem Befahren gegen Bewegen gesichert werden und
- 2. Schienenfahrzeuge auf Drehscheiben und Schiebebühnen so aufgestellt werden, daß zwischen ihnen und Teilen der Umgebung ein Sicherheitsabstand von 0,5 m eingehalten ist.
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