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Artikel 8 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 8

Ärztliche Untersuchungen

Für die Durchführung des Artikels 16 Absatz 4 des Abkommens ist der für die Durchführung der ärztlichen Untersuchungen in Chile zuständige Träger die für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommende „Kommission für Vorsorgemedizin und Invalidität“ des Gesundheitssystems.

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