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Artikel 5 Soziale Sicherheit – Durchführung (Chile)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1999

Artikel 5

Bearbeitung der Pensionsanträge

(1) Im Sinne dieses Artikels bedeutet „Institution“

in bezug auf Österreich

den zuständigen Träger;

in bezug auf Chile

die in Betracht kommende Verbindungsstelle.

(2) Für die Durchführung des Abschnittes III des Abkommens hat der Träger eines Vertragsstaates, bei dem ein Pensionsantrag nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates gestellt wird, diesen unverzüglich der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

(3) Die Stelle des ersten Vertragsstaates hat der Stelle des anderen Vertragsstaates alle Unterlagen und ärztlichen Befunde zu übermitteln, die für diese für die Feststellung des Leistungsanspruches des Antragstellers erforderlich sein könnten. Diese Unterlagen haben, soweit erforderlich, eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates erworbenen Versicherungszeiten zu enthalten.

(4) Im Falle eines Antrages auf Invaliditätspension hat die Stelle des ersten Vertragsstaates in dem nach den von ihr anzuwendenden Rechtsvorschriften zulässigen Ausmaß der Stelle des anderen Vertragsstaates auf Ersuchen die ärztlichen Unterlagen und Berichte betreffend die Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Stellen der beiden Vertragsstaaten haben einander über die Entscheidungen im Feststellungsverfahren zu unterrichten.

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