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§ 56 KflG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.2013

Abschnitt VII

Arbeitszeit der selbstständigen Kraftfahrer Geltungsbereich

§ 56

Die §§ 57 bis 61 gelten für die Arbeitszeit von selbstständigen Kraftfahrern im Kraftfahrlinienverkehr (§ 1 Abs. 1), sofern die Linienstrecke mehr als 50 km beträgt.

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