Aufzeichnungspflicht
§ 61
Jeder selbstständige Kraftfahrer hat Aufzeichnungen über die von ihm geleistete Arbeitszeit zu führen und diese mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Behörde nach Aufforderung lückenlos und geordnet nach Datum zur Verfügung zu stellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)