Artikel 1
Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die Kultur ihrer Länder zu fördern. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen, einschließlich der regionalen und der lokalen Ebenen, weiterzuentwickeln.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
20000092
Dokumentnummer
NOR40000822
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