Artikel 9
Bei der Auslegung sowie Anwendung des vorliegenden Abkommens entstehende Streitfragen sind durch Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien beziehungsweise – wenn auf diesem Wege keine Einigung erzielt werden kann – auf diplomatischem Weg beizulegen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000691
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