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Artikel 6 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.2007

zu Abs. 1 und 3: vom Anwendungsvorrang des Schengen-Besitzstands betroffen (vgl. BGBl. III Nr. 90/2017) Abs. 2 erster Satz gilt als beendet soweit er sich auf Grenzübertrittsausweise bezieht

Artikel 6

(1) Im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr führt im allgemeinen keine der Vertragsparteien Grenzabfertigungskontrollen durch. Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, durch ihre die Grenzabfertigung durchführenden Organe im Sinne des am 5. Juli 1991 2) in Wien unterzeichneten Abkommens über die Grenzabfertigung im Eisenbahnverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn sowie der am 14. April 1993 3) in Budapest über dessen Durchführung unterzeichneten Vereinbarung auf dem Bahnhof Szentgotthárd Kontrollen des Grenzverkehrs durchzuführen. Die die Zugbeförderung durchführende Eisenbahn ist verpflichtet, die für die Grenzabfertigungskontrolle erforderliche Aufenthaltszeit zu gewährleisten.

(2) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr ihren Dienst versehenden und über einen Grenzübertrittsausweis verfügenden Eisenbahnbediensteten sind berechtigt, im Dienst ihre Dienstkleidung und ihre Dienstabzeichen zu tragen und die Staatsgrenze mit der für die Versehung des Dienstes erforderlichen Dienstausrüstung zu überschreiten.

(3) Im Interesse der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens und der Verhinderung von Handlungen, die dessen Vorschriften zuwiderlaufen, sind die ungarischen Grenzabfertigungsorgane berechtigt, die unter Bahnverschluß verkehrenden Züge im Staatsgebiet der Republik Ungarn zu begleiten und zu beaufsichtigen. Weiters sind sie berechtigt, im Interesse der Verhinderung geplanter oder der Aufklärung begangener Straftaten vorzugehen.

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2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 134/1992

3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 327/1993 idF BGBl. Nr. 636/1995

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40193891

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