vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Eisenbahndurchgangsverkehr des österreichisch-ungarischen Industrieparks in der Umgebung der Stadt Szentgotthárd (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 5

(1) Für das Dienstverhältnis der Bediensteten der österreichischen Eisenbahnen – besonders in dienststrafrechtlicher Hinsicht – sind die in der Republik Österreich geltenden Vorschriften maßgebend.

(2) Die zuständigen ungarischen Organe sind verpflichtet, die zuständigen österreichischen Organe unverzüglich über durch die in Absatz 1 genannten Bediensteten im Staatsgebiet der Republik Ungarn begangenen Straftaten zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

NOR40000687

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)