KAPITEL II – VORAUSSETZUNGEN INTERNATIONALER ADOPTIONEN
Artikel 4
Eine Adoption nach dem Übereinkommen kann nur durchgeführt werden, wenn die zuständigen Behörden des Heimatstaats
- a) festgestellt haben, daß das Kind adoptiert werden kann;
- b) nach gebührender Prüfung der Unterbringungsmöglichkeiten für das Kind im Heimatstaat entschieden haben, daß eine internationale Adoption dem Wohl des Kindes dient;
- c) sich vergewissert haben,
- 1. daß die Personen, Institutionen und Behörden, deren Zustimmung zur Adoption notwendig ist, soweit erforderlich beraten und gebührend über die Wirkungen ihrer Zustimmung unterrichtet worden sind, insbesondere darüber, ob die Adoption dazu führen wird, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Kind und seiner Herkunftsfamilie erlischt oder weiterbesteht;
- 2. daß diese Personen, Institutionen und Behörden ihre Zustimmung unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt haben und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist;
- 3. daß die Zustimmungen nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden sind und nicht widerrufen wurden und
- 4. daß die Zustimmung der Mutter, sofern erforderlich, erst nach der Geburt des Kindes erteilt worden ist, und
- d) sich unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes vergewissert haben,
- 1. daß das Kind beraten und gebührend über die Wirkungen der Adoption und seiner Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unterrichtet worden ist;
- 2. daß die Wünsche und Meinungen des Kindes berücksichtigt worden sind;
- 3. daß das Kind seine Zustimmung zur Adoption, soweit diese Zustimmung notwendig ist, unbeeinflußt in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erteilt hat und diese Zustimmung schriftlich gegeben oder bestätigt worden ist und
- 4. daß diese Zustimmung nicht durch irgendeine Zahlung oder andere Gegenleistung herbeigeführt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000706
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