Artikel 48
Der Verwahrer notifiziert den Mitgliedstaaten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, den anderen Staaten, die an der Siebzehnten Tagung teilgenommen haben, sowie den Staaten, die nach Artikel 44 beigetreten sind,
- a) jede Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung nach Artikel 43;
- b) jeden Beitritt und jeden Einspruch gegen einen Beitritt nach Artikel 44;
- c) den Tag, an dem das Übereinkommen nach Artikel 46 in Kraft tritt;
- d) jede Erklärung und jede Bezeichnung nach den Artikeln 22, 23, 25 und 45;
- e) jede Vereinbarung nach Artikel 39;
- f) jede Kündigung nach Artikel 47.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
GESCHEHEN in Den Haag am 29. Mai 1993 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Siebzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, sowie jedem anderen Staat, der an dieser Tagung teilgenommen hat, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000750
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