Artikel 33
Eine zuständige Behörde, die feststellt, daß eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder mißachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000735
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