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Artikel 33 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 33

Eine zuständige Behörde, die feststellt, daß eine der Bestimmungen des Übereinkommens nicht beachtet worden ist oder mißachtet zu werden droht, unterrichtet sofort die Zentrale Behörde ihres Staates. Diese Zentrale Behörde ist dafür verantwortlich, daß geeignete Maßnahmen getroffen werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000735

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