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Artikel 32 HAÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Artikel 32

(1) Niemand darf aus einer Tätigkeit im Zusammenhang mit einer internationalen Adoption unstatthafte Vermögens- oder sonstige Vorteile erlangen.

(2) Nur Kosten und Auslagen, einschließlich angemessener Honorare an der Adoption beteiligter Personen, dürfen in Rechnung gestellt und gezahlt werden.

(3) Die Leiter, Verwaltungsmitglieder und Angestellten von Organisationen, die an einer Adoption beteiligt sind, dürfen keine im Verhältnis zu den geleisteten Diensten unangemessen hohe Vergütung erhalten.

Schlagworte

Vermögensvorteil

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2018

Gesetzesnummer

20000059

Dokumentnummer

NOR40000734

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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