Artikel 16
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Heimatstaats davon überzeugt, daß das Kind adoptiert werden kann, so
- a) verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person des Kindes und darüber, daß es adoptiert werden kann, über sein soziales Umfeld, seine persönliche und familiäre Entwicklung, seine Krankheitsgeschichte einschließlich derjenigen seiner Familie sowie besondere Bedürfnisse des Kindes enthält;
- b) trägt sie der Erziehung des Kindes sowie seiner ethnischen, religiösen und kulturellen Herkunft gebührend Rechnung;
- c) vergewissert sie sich, daß die Zustimmungen nach Artikel 4 vorliegen, und
- d) entscheidet sie, insbesondere auf Grund der Berichte über das Kind und die künftigen Adoptiveltern, ob die in Aussicht genommene Unterbringung dem Wohl des Kindes dient.
(2) Sie übermittelt der Zentralen Behörde des Aufnahmestaats ihren Bericht über das Kind, den Nachweis über das Vorliegen der notwendigen Zustimmung sowie die Gründe für ihre Entscheidung über die Unterbringung, wobei sie dafür sorgt, daß die Identität der Mutter und des Vaters nicht preisgegeben wird, wenn diese im Heimatstaat nicht offengelegt werden darf.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000718
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