Artikel 15
(1) Hat sich die Zentrale Behörde des Aufnahmestaats davon überzeugt, daß die Antragsteller für eine Adoption in Betracht kommen und dazu geeignet sind, so verfaßt sie einen Bericht, der Angaben zur Person der Antragsteller und über ihre rechtliche Fähigkeit und ihre Eignung zur Adoption, ihre persönlichen und familiären Umstände, ihre Krankheitsgeschichte, ihr soziales Umfeld, die Beweggründe für die Adoption, ihre Fähigkeit zur Übernahme der mit einer internationalen Adoption verbundenen Aufgaben sowie die Eigenschaften der Kinder enthält, für die zu sorgen sie geeignet wären.
(2) Sie übermittelt den Bericht der Zentralen Behörde des Heimatstaats.
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2018
Gesetzesnummer
20000059
Dokumentnummer
NOR40000717
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