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Artikel 11 Vollstreckung von Strafen des Internationalen Gerichts - Jugoslawien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.8.1999

Artikel 11

Kosten

Das Internationale Gericht trägt die mit der Überstellung der verurteilten Person nach und aus dem ersuchten Staat entstehenden Kosten, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes. Der ersuchte Staat übernimmt alle anderen Ausgaben, die durch die Vollstreckung der Strafe entstehen.

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