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Artikel 1 Europol-Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet der Ausdruck

  1. a) „Übereinkommen“ das Übereinkommen auf Grund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamts (Europol-Übereinkommen) 1);
  2. b) „Europol“ das Europäische Polizeiamt;
  3. c) „Organe von Europol“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens, den Finanzkontrolleur nach Artikel 35 Absatz 7 des Übereinkommens und den Haushaltsausschuß nach Artikel 35 Absatz 8 des Übereinkommens;
  4. d) „Verwaltungsrat“ den Verwaltungsrat nach Artikel 28 des Übereinkommens;
  5. e) „Direktor“ den Direktor von Europol nach Artikel 29 des Übereinkommens;
  6. f) „Personal“ den Direktor, die stellvertretenden Direktoren und die Bediensteten von Europol nach Artikel 30 des Übereinkommens mit Ausnahme der Ortskräfte nach Artikel 3 des Personalstatuts;
  7. g) „Archive von Europol“ alle Aufzeichnungen, Schriftwechsel, Schriftstücke, Manuskripte, Computer- und Mediendaten, Fotografien, Filme, Video- und Tonaufzeichnungen, die Europol oder einem Mitglied seines Personals gehören oder von diesen geführt werden, und alle sonstigen gleichartigen Unterlagen, die nach einhelliger Auffassung des Verwaltungsrates und des Direktors des Archivs von Europol bilden.

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1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 123/1998

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