Artikel 11
Schutz des Personals
Die Mitgliedstaaten unternehmen auf Antrag des Direktors und im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften alle zweckdienlichen Schritte, um die nötige Sicherheit und den Schutz der in diesem Protokoll genannten Personen, deren Sicherheit auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit für Europol gefährdet ist, zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2026
Gesetzesnummer
20000038
Dokumentnummer
NOR40000493
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