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§ 4 MineralwasserV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1999

§ 4.

Für das Inverkehrbringen von natürlichem Mineralwasser und Quellwasser sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  1. 1. Die Quelle oder der Quellaustritt muss gegen die Gefahren einer Verunreinigung geschützt sein.
  2. 2. Technische Einrichtungen wie Fassungen, Rohrleitungen und Wasserbehälter müssen aus für das Wasser geeigneten Stoffen bestehen und derart beschaffen sein, dass jede chemische, physikalisch-chemische und bakteriologische Veränderung dieses Wassers verhindert wird.
  3. 3. Die Nutzungsbedingungen, insbesondere die Reinigungs- und Abfüllanlagen, müssen den hygienischen Anforderungen genügen. Die Behältnisse müssen so behandelt oder hergestellt sein, dass sie die mikrobiologischen und chemischen Merkmale natürlicher Mineralwässer und Quellwässer nicht verändern.
  4. 4. Erfüllt das aus der Quelle gewonnene natürliche Mineralwasser oder Quellwasser nicht mehr die mikrobiologischen Anforderungen gemäß § 3, enthält es chemische Verunreinigungen oder geben sonstige Umstände einen Hinweis auf eine Verunreinigung der Quelle, so unterlässt der Abfüller unverzüglich jede Gewinnung und Abfüllung zum Zweck des Inverkehrbringens solange, bis die Ursache der Verunreinigung beseitigt ist und das Wasser wieder den mikrobiologischen und chemischen Anforderungen entspricht.

Schlagworte

Reinigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

20000003

Dokumentnummer

NOR40000061

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