Schulung
§ 3.
Die für die Ermächtigung erforderliche Schulung hat sich zu erstrecken
- 1. auf die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt und auf die Bedeutung des Ergebnisses dieser Untersuchung für den Betroffenen sowie
- 2. auf die Wirkungsweise, die Handhabung und die zweckmäßige Anwendung der Alkomaten.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012937
Dokumentnummer
NOR12159810
alte Dokumentnummer
N9199959537L
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