Abschnitt 3
Technische und betriebliche Bestimmungen für Amateurfunkstellen Frequenzbereiche
§ 6.
(1) Dem Amateurfunkdienst sind die inAnlage 2 ersichtlichen Frequenzbereiche zugewiesen.
(2) Der Anlage 2 können die für einzelne Frequenzbereiche zusätzlich erforderlichen Verhaltensvorschriften angefügt werden. Diese sind bei der Durchführung von Aussendungen zu befolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR12159630
alte Dokumentnummer
N9199958508L
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