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§ 39 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2008

Frequenzen für Relaisfunkstellen

§ 39.

(1) Sender und Empfänger einer Relaisfunkstelle können auf Frequenzen aus verschiedenen dem Amateurfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereichen über 3 MHz betrieben werden.

(2) Falls es die Verbindung zwischen Relaisfunkstellen erfordert, können auch mehrere Sende- und Empfangsfrequenzen mit zeitgleicher oder zeitversetzter Aussendung betrieben werden.

(3) Die Frequenztoleranz beträgt im Frequenzbereich bis 30 MHz 50 Hz, im Frequenzbereich 30 bis 3 000 MHz 20 x 10-6, im Frequenzbereich über 3 000 MHz 100 x 10-6.

Schlagworte

Sendefrequenz

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40102481

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