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§ 15 AFV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.4.1999

Schädliche Störungen

§ 15.

(1) Eine schädliche Störung wird nur dann als solche behandelt, wenn die Funkanlagen entsprechend den Bewilligungen errichtet sind und die gestörte Empfangsanlage vorschriftsmäßig betrieben wird.

(2) Schädliche Störungen liegen insbesondere dann nicht vor, wenn die Behinderungen des Funkverkehrs einer Amateurfunkstelle durch andere ordnungsgemäß errichtete und betriebene Amateurfunkstellen verursacht werden oder die gestörte Funkanlage in ISM-Bändern betrieben wird.

(3) Bei schädlichen Störungen von Telekommunikationseinrichtungen kann die Fernmeldebehörde, nach Feststellung, dass alle an der Störung beteiligten Anlagen den geltenden Vorschriften entsprechen, unter Abwägung des wirtschaftlich vertretbaren Aufwandes alle erforderlichen technischen und betrieblichen Maßnahmen zur Behebung der Störung anordnen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2018

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159639

alte Dokumentnummer

N9199958517L

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