Anlage 3
Gemäß § 7 Abs. 2 bei der Durchführung von Aussendungen zu beachtende Verhaltensvorschriften
Fernsehen (Bild und Ton) unterhalb von 440 MHz: Bild in C3F wobei der Bildträger zusätzlich mit Schmalband F3E
mit einem Hub von maximal 5 kHz moduliert wird.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2018
Gesetzesnummer
10012930
Dokumentnummer
NOR40102487
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