Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001
§ 13.
Für einen Bescheid oder eine sonstige
Amtshandlung, die im wesentlichen im Privatinteresse der Partei liegt und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .............................................................. 10,90 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR40024806
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