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§ 14 AFGV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2002

§ 14.

Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10012929

Dokumentnummer

NOR40024807

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