§ 14.
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR40024807
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