Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001
§ 14.
Für die Ausstellung von Zweitausfertigungen, Abschriften, Bescheinigungen und sonstigen Bestätigungen, sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der Partei gelegen ist und für die keine besondere Gebührenpost vorgesehen ist, beträgt die Gebühr .................................... 10,90 Euro.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 388/2001
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024
Gesetzesnummer
10012929
Dokumentnummer
NOR40024807
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