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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Slowakei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1999

Anlage 1

ANHANG

  1. A. Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in der Slowakei

  

  1. B. Das bzw. die von der Regierung der Slowakischen Republik namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in der Slowakei

Punkte in Österreich

  

  1. C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die allfällige Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10012923

Dokumentnummer

NOR12159586

alte Dokumentnummer

N9199957640L

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