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Artikel 1 ADR - Beförderung gefährlicher Güter in Kunststofftanks

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.3.1999

Artikel 1

Die Multilaterale Vereinbarung M73 gemäß Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung gefährlicher Güter in faserverstärkten Kunststofftanks nach neuem Anhang B.1c (BGBl. III Nr. 11/1999) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:

Belgien 15. Juli 1998

Norwegen 3. August 1998

Slowakei 30. September 1998

Die Kundmachung im BGBl. III Nr. 11/1999 wird dahingehend berichtigt, daß Deutschland die Vereinbarung nicht am 14. Oktober 1998 sondern am 25. Mai 1998 unterzeichnet hat.

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