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§ 7 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Teilnehmerzahl

§ 7.

In den Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, ist den Bedingungen für die Teilnahme an den Schulungen eine Höchstzahl von 25 Teilnehmern zugrundezulegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159366

alte Dokumentnummer

N9199913780U

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