Übergangsbestimmungen
§ 52.
Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018
Gesetzesnummer
10012891
Dokumentnummer
NOR40147409
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)