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§ 52 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Übergangsbestimmungen

§ 52.

Im Jänner 2013 dürfen Veranstalter von Gefahrgutlenker-Schulungen, die noch keinen Zugang zum elektronischen Bestellsystem gemäß § 23c haben, die vorläufige Bescheinigung ohne dessen Nutzung nach dem vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie auf seiner Homepage publizierten Muster ausstellen.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40147409

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