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§ 14 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1999

Unterstützungsmaßnahmen der Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen

§ 14.

(1) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen sicherzustellen, daß

  1. 1. Kosten, die bei ihren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen für deren im betrieblichen Interesse (§ 49 Abs. 3 Z 23 ASVG und § 26 Z 3 EStG 1988) angeordnete Ausbildung oder Fortbildung zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG entstehen, von den Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen getragen werden und
  2. 2. solchen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen während der Arbeitszeit, unter Fortzahlung des Entgeltes, die Zeit eingeräumt wird, die zur Erlangung der Kenntnisse hinsichtlich der in § 11 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 genannten Aufgaben und zur Erlangung der Erteilung oder Verlängerung von Schulungsnachweisen gemäß § 11 Abs. 5 und 6 GGBG nötig ist.

(2) Die erforderlichen Erstschulungen oder Fortbildungsschulungen von Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen, die von Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG als Gefahrgutbeauftragte benannt werden sollen oder benannt wurden, gelten als angeordnet im Sinne von Abs. 1.

(3) Unternehmen gemäß § 11 Abs. 1 GGBG haben als Arbeitgeber/Arbeitgeberinnen den Gefahrgutbeauftragten Gelegenheit zu geben,

  1. 1. ihnen unmittelbar und rechtzeitig Bedenken und Vorschläge vorzutragen und
  2. 2. mit anderen zur Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes oder des Arbeitnehmerschutzes bestellten Beauftragten und mit der Belegschaftsvertretung zusammenzuarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR12159373

alte Dokumentnummer

N9199913787U

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