1. Abschnitt
Ausübung der Funkdienste
§ 1
Die Ausübung des Funkdienstes ist von § 3 Abs. 1 erster Satz des Funker-Zeugnisgesetzes (FZG) ausgenommen, wenn
- 1. die Funkstelle nur auf Frequenzen über 30 MHz betrieben wird und diese entweder nicht in Frequenzbereichen liegen, die dem Flug-, See- oder Binnenschiffsfunkdienst zugewiesen sind, oder in Anlage 1 genannt sind,
- 2. kein Flugsicherungsverkehr, insbesondere kein Funkverkehr für Zwecke der Flugverkehrskontrolle durchgeführt wird,
- 3. die der Antenne zugeführte Trägerleistung 10 Watt nicht übersteigt und
- 4. das Bedienen der Sendeanlage nur im Betätigen einfacher Umschaltevorrichtungen besteht, wobei ein anderes Einstellen der die Sendefrequenzen bestimmenden Schaltelemente ausgeschlossen ist.
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