3. Abschnitt
Ausstellung von Funker-Zeugnissen und Anerkennungsurkunden Anträge auf Ausstellung
§ 3
(1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses sind anzuschließen:
- 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
- 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG sowie
- 3. zwei gleiche Lichtbilder (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welche die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen lassen, für die das Funker-Zeugnis ausgestellt werden soll.
(2) Dem Antrag auf Ausstellung einer Anerkennungsurkunde sind anzuschließen:
- 1. Eine Geburtsurkunde in Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift davon,
- 2. allenfalls die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters gemäß § 6 Abs. 3 FZG,
- 3. ein Lichtbild (Größe zirka 3,5 x 4 cm, Brustbild, Hochformat), welches die ohne Kopfbedeckung abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Anerkennungsurkunde ausgestellt werden soll,
- 4. das ausländische Zeugnis sowie
- 5. die schriftliche Bekräftigung der dem Antragsteller durch das Telekommunikationsgesetz, BGBl. I Nr. 100/1997, auferlegten Verpflichtung zur Geheimhaltung.
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