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§ 29 TFVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

§ 29

(1) Die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden gesetzlichen Bestimmungen und allgemeinen Anordnungen gemäß § 21 des Eisenbahngesetzes 1957 entsprechenden erworbenen Befugnisse bleiben durch diese Verordnung unberührt und gelten als Befugnisse im Sinne dieser Verordnung.

(2) Die Befugnis zur selbständigen Führung und Bedienung von

  1. 1. Triebfahrzeugen mit Verbrennungskraftmotoren oder von Dampftriebfahrzeugen auf Haupt- und Nebenbahnen sowie
  2. 2. Triebfahrzeugen auf Anschlußbahnen,

    die Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung von Eisenbahnunternehmen, dem sie als Bedienstete angehören, erteilt wurde, bleibt durch diese Verordnung unberührt und gilt als Befugnis im Sinne dieser Verordnung.

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