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§ 1 Rheinzugehörigkeitsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1998

Antragslegitimation

§ 1.

Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

10012830

Dokumentnummer

NOR12158867

alte Dokumentnummer

N9199813097U

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