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§ 12 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Funkärztliche Beratung

§ 12.

Zur Sicherstellung einer besseren Notfallbehandlung hat sich auf österreichischen Seeschiffen mit mehr als 500 BRZ ein Verzeichnis an Bord zu befinden, aus dem die bestehenden Zentren für funkärztliche Beratung und die bestehenden Koordinierungszentren für Rettungsmaßnahmen ersichtlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158856

alte Dokumentnummer

N9199813012U

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