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Anlage 1 Medizinische Versorgung an Bord von Seeschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.10.1998

Anlage 1

zu § 1

SCHIFFSKATEGORIEN

  1. A.Seeschiffe, für die keine Beschränkung des Fahrtgebietes besteht.B.Seeschiffe mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 150 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen sowie Seeschiffe mit einem Fahrtgebiet in einer Entfernung von weniger als 175 Seemeilen bis zum nächsten Hafen mit angemessenen medizinischen Versorgungseinrichtungen, die sich aus der Reichweite der Rettungshubschrauber entfernen.C.Im Hafen eingesetzte Seeschiffe sowie Seeschiffe, die sich in Küstennähe aufhalten oder nur mit einem Ruderhaus ausgestattet sind.

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10012828

Dokumentnummer

NOR12158859

alte Dokumentnummer

N9199813015U

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