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§ 7 StVZVO 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1998

Bildliche Darstellung

§ 7.

Die Straßenverkehrszeichen sind in ihrer bildlichen Darstellung verhältnismäßig entsprechend den in Anlage 4, 5, 6 und 7 angeführten Abbildungen auszuführen. Das Anbringen eines bis zu 10 mm breiten weißen oder grauen Außenrandes ist zulässig, sofern nicht schon nach der Abbildung eine andere Umrandung des Straßenverkehrszeichens vorgesehen ist.

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2018

Gesetzesnummer

10012793

Dokumentnummer

NOR12158713

alte Dokumentnummer

N9199811524O

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