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Artikel 6 Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 6

Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

  1. 1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Befähigungszeugnisse und Ausweise, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig erklärt wurden und noch gültig sind, sind von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien als gültig anzuerkennen.
  2. 2. Jede Vertragspartei behält sich jedoch das Recht vor, für Flüge über ihr eigenes Hoheitsgebiet die Anerkennung von Befähigungszeugnissen und Ausweisen zu verweigern, die ihren eigenen Staatsangehörigen von einem anderen Staat ausgestellt oder als gültig erklärt worden sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158086

alte Dokumentnummer

N9199760675J

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