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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Litauen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Artikel 14

Beistellung von Statistiken

  1. 1. Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei werden den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf deren Ersuchen regelmäßige oder sonstige statistische Unterlagen übermitteln.
  2. 2. Diese Unterlagen haben alle Angaben zu umfassen, die zur Feststellung des auf den vereinbarten Fluglinien von dem bzw. den Fluglinienunternehmen beförderten Verkehrsaufkommens und seiner Herkunft und Zielpunkte erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2019

Gesetzesnummer

10012732

Dokumentnummer

NOR12158094

alte Dokumentnummer

N9199760683J

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